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21 Helmholtz Perspektiven September – Oktober 2014 standPunk tE Diskutieren Sie zum Thema unter: www.helmholtz.de/ blickwinkel standPunk tE d ie Wissenschaftsfreiheit ist eines der wenigen Grundrechte, bei denen das Grundgesetz keine Schranken in Gestalt eines Gesetzesvorbehalts kennt. Wer so viel Freiraum genießt, muss sich allerdings auch der damit einhergehenden Verantwortung stellen. Es ist nun einmal so: In der Forschung liegen großer Nutzen und großer Schaden bisweilen dicht beieinander. So hat die Haber-Bosch-Synthese die Nutzung von Ammoniak als Kunstdünger ermög- licht – ein kaum zu unterschätzender Segen für die Welternährung. Zugleich aber dient Ammoniumnit- rat bis heute zur Herstellung von Sprengstoff. Auch Giftgase wurden auf der Basis der Forschungsarbei- ten von und durch Fritz Haber entwickelt. Was das für individuelle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bedeutet? Sie sind verpflichtet, die Chancen und Risiken ihrer Forschung abzuwägen: Rechtfertigt das Ziel die möglichen Gefahren bei der Erforschung – etwa wenn an der Entwicklung von Viren gearbeitet wird? Und wofür könnten die Ergebnisse der Arbeit eines Tages eingesetzt, wozu missbraucht werden? Auch die Wissenschaftseinrichtung als Ganzes trägt Verantwortung. So wie der Glanz von Erfolgen ihrer Forscherpersönlichkeiten auch auf sie fällt, ist sie umgekehrt auch für die mit Forschung verbundenen Gefahren mitverantwort- lich und muss diesen vorbeugen. Dies geschieht in einem ersten Schritt dadurch, dass das Span- nungsfeld von Freiheit und Verantwortung immer wieder in wissenschaftlichen Foren thematisiert wird. Wichtiger noch ist, dass Hochschulen und Forschungseinrichtungen ihre Beschäftigten ganz konkret in die Pflicht nehmen – durch individuelle Vereinbarungen oder durch die Verabschiedung ethischer Regeln. Auch wenn diese aufgrund der Wissenschaftsfreiheit keine Verbote oder Gebote sein dürfen, so müssen es doch klare Handlungs- maximen sein, die den Forschenden Maßstäbe für ihre individuellen Entscheidungen an die Hand geben – und Gesprächspersonen benennen, die die individuelle Entscheidungsfindung begleiten. Das Karlsruher Institut für Technologie hat solche Leitlinien bereits 2012 verabschiedet. Denn nur so, im Miteinander von Freiheit und Verantwortung, kann sich der Freiraum für die Wissenschaft, wie er im Artikel 5 des Grund- gesetzes garantiert wird, wirklich in dem Sinne entfalten, wie er gemeint ist: für das Wohl und den Fortschritt der Menschheit.  „Die Wissenschaft muss den Forschern Maßstäbe für ihre individuelle Entscheidung an die Hand geben“, sagt Elke Luise Barnstedt, Vizepräsidentin für Personal und Recht und Vorsitzende der Ethikkommission des Karlsruher Instituts für Technologie

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